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BadConnection GmbH
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D-79761 Waldshut-Tiengen
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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma BadConnection GmbH

1. Geltung
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir Ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.2. Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber
a) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot und Abschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Müllheim/Baden ausschließlich Verpackung.
3.2. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
3.3. Zu den Preisen kommt die MWSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Zahlung
4.1. Alle Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto frei angegebener Zahlstelle zu leisten.
Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen vom Rechnungsdatum an, gewähren wir 3 % Skonto.
4.2. Für die Berechnung der Fälligkeit, des Skonto und des Eintritts des Verzugs kommt es nicht auf den Zahlungszeitpunkt, sondern auf den Zahlungseingang an.
4.3. Bei Zahlungen außerhalb der 30-Tagesfrist werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz nach ¤ 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetz berechnet.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Verzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungsdatum ein.
4.4. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechsel einer vorherigen Vereinbarung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Für die Rechtzeitigkeit des Protestes wird keine Haftung übernommen.
4.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Lieferzeit
5.1. Lieferung und Leistungen erfolgen üblicherweise vier Wochen ab Klärung aller technischen Einzelheiten. Termin für Lieferungen und Leistungen sind jedoch unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, sofern zu diesem Zeitpunkt alle technischen Einzelheiten geklärt sind.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die von dem Lieferer nicht zu vertreten sind. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind von dem Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller umgehend mitgeteilt.
5.4. Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
5.5. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die Infolge unserers Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.

6. Gefahrübergang und Versand
6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert. Sofern die Lieferung abweichend von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ãfrei HausÒ vereinbart wird, schließen wir eine Transportversicherung ab, deren Kosten der Besteller zu tragen hat.
6.4. Teillieferungen sind zulässig.

7. Gewährleistung
7.1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt dahingehend zu überprüfen, ob Mängel vorliegen oder ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde.
7.2. Mängelrügen im Sinne der Ziffer 7.1. können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
7.3. Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung erfolgen. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
7.4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.5. Ist die Mängelrüge begründet und fristgemäß vorgebracht, so haben wir das Recht wahlweise zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.6.Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.
7.7. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zusteht.
7.8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.9. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen, es sei denn, die Montageleistung ist von uns mit übernommen worden.
7.10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Drit hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter verkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
8.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen, wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegen ständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.
8.5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
8.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

9. Werkzeuge
9.1. Sind zur Durchführung des Auftrages spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig Werkzeugkosten bezahlt.
9.2. Die anteiligen Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig.

10. Verletzung fremder Schutzrechte
10.1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
10.2. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines Schutzrechtes oder auch nur aus der Geltendmachung eines Schutzrechtes Schäden, so hat uns der Besteller dafür Ersatz zu leisten.

11. Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers
11.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechen mindern.
11.2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder duch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
11.3. Ausgeschlossen sind Ð soweit gesetzlich zulässig Ð alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

12. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage am Geschäftssitz der Firma BadConnection GmbH zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz oder Wohnsitz des Bestellers zu klagen.


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